Artikel 5 RL 93/65/EWG

(1) Unbeschadet der Richtlinien 77/62/EWG und 90/531/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Anhang II bezeichneten Auftraggeber bei der Beschaffung von Flugnavigationsausrüstungen in den allgemeinen Unterlagen oder Lastenheften des jeweiligen Auftrags auf die gemäß dieser Richtlinie angenommenen Spezifikationen Bezug nehmen.

(2) Damit Anhang II so vollständig wie möglich ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderungen ihrer Listen mit. Die Kommission ändert Anhang II nach dem Verfahren des Artikels 6.

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