Artikel 7 RL 93/65/EWG
In Ausübung ihrer Zuständigkeiten konsultiert die Kommission in regelmäßigen Abständen die einschlägigen europäischen Organisationen, etwa die europäischen Vertreter der Luftfahrtgremien, der Luftraumbenutzer und der Berufsverbände. Sie unterrichtet den in Artikel 6 bezeichneten Ausschuß von den Ergebnissen dieser Konsultationen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.