Artikel 8 RL 93/65/EWG
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Durchführung der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung vor, dem gegebenenfalls Vorschläge zur Anwendung der Artikel 3 und 4 beigefügt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Maßnahmen, die sie zur Erreichung der in dieser Richtlinie niedergelegten Ziele getroffen haben.
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