Artikel 11a RL 93/6/EWG

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2006 ihren Instituten gestatten, anstelle der in Anhang VII Nummern 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den „spread” -Satz, den „carry” -Satz und den „outright” -Satz der nachstehenden Tabelle zu verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden

i)
Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,
ii)
ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und
iii)
noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang VIII einzusetzen.

Tabelle

Edelmetalle (ausgenommen Gold) Andere Metalle Agrarerzeugnisse (Weichwaren) Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte
„spread” -Satz (in %) 1,0 1,2 1,5 1,5
„carry” -Satz (in %) 0,3 0,5 0,6 0,6
„outright” -Satz (in %) 8 10 12 15

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von diesem Artikel Gebrauch machen.

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