Artikel 11a RL 93/6/EWG
Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2006 ihren Instituten gestatten, anstelle der in Anhang VII Nummern 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den „spread” -Satz, den „carry” -Satz und den „outright” -Satz der nachstehenden Tabelle zu verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden
- i)
- Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,
- ii)
- ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und
- iii)
- noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang VIII einzusetzen.
Edelmetalle (ausgenommen Gold) | Andere Metalle | Agrarerzeugnisse (Weichwaren) | Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte | |
---|---|---|---|---|
„spread” -Satz (in %) | 1,0 | 1,2 | 1,5 | 1,5 |
„carry” -Satz (in %) | 0,3 | 0,5 | 0,6 | 0,6 |
„outright” -Satz (in %) | 8 | 10 | 12 | 15 |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von diesem Artikel Gebrauch machen.
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