Artikel 11 RL 93/6/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können den unter Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG fallenden Wertpapierfirmen, deren Eigenmittel bei Beginn der Anwendung dieser Richtlinie nicht die für sie in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Beträge erreichen, die Zulassung erteilen. Die Eigenmittel dieser Wertpapierfirmen müssen jedoch sodann mit den Bedingungen des Artikels 3 Absätze 5 bis 8 in Einklang gebracht werden.

(2) Unbeschadet der Nummer 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für Schuldverschreibungen, für die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 10 % festgelegt wurde, eine Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko vorschreiben, die der Hälfte der Eigenkapitalunterlegung für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit wie die genannten Schuldverschreibungen entspricht.

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