Artikel 10 RL 93/6/EWG
Bis zur Annahme einer weiteren Richtlinie mit Bestimmungen zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt in bestimmten Bereichen erläßt der Rat entsprechend dem Beschluß 87/373/EWG auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen; bei diesen Bereichen handelt es sich um
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die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft;
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die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;
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die Änderung des nach Artikel 3 erforderlichen Anfangskapitals sowie des in Artikel 4 Absatz 6 festgelegten Betrags zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;
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die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche.
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