Artikel 9 RL 93/6/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen haben. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Behörden muß es sich um Behörden oder um Stellen handeln, die nach nationalem Recht oder von den Behörden als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems offiziell anerkannt sind.
(3) Die betreffenden Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen auszustatten; sie müssen insbesondere überwachen können, wie sich der Wertpapierhandel zusammensetzt.
(4) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden. Sie liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten und insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften zu erleichtern. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt hinsichtlich der Wertpapierfirmen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 25 der Richtlinie 93/22/EWG und hinsichtlich der Kreditinstitute dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG.
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