Artikel 8 RL 93/6/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten machen es den Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zur Auflage, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, daß die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu überprüfen.
(2) Wertpapierfirmen haben den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form im Fall der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Firmen mindestens einmal im Monat, im Fall der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Firmen mindestens alle drei Monate und im Fall der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Firmen mindestens alle sechs Monate Bericht zu erstatten.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 ist vorzusehen, daß die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 genannten Wertpapierfirmen die Meldungen auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nur alle sechs Monate vorzunehmen haben.
(4) Kreditinstitute haben den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form in den Zeitabständen Bericht zu erstatten, die in der Richtlinie 89/647/EWG vorgesehen sind.
(5) Die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, unverzüglich jeden Fall zu melden, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Kommission berichtet dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 12 genannten Zeitpunkt über diese Fälle sowie über deren Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Geschäfte im Rahmen dieser Richtlinie. In dem Bericht ist auch darzulegen, wie die Institute jede einzelne der für sie geltenden Bedingungen gemäß Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) und insbesondere die Bedingung nach Ziffer v) erfüllen. Ferner ist darin jede Veränderung des relativen Umfangs der bisherigen Kreditgeschäfte der Institute und ihre Kreditvergabe im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften und von Wertpapier- und Warenleihgeschäften anzugeben. Stellt die Kommission anhand dieses Berichts sowie anderer Informationen fest, daß weitergehende Schutzvorkehrungen erforderlich sind, um Mißbräuchen vorzubeugen, so unterbreitet sie geeignete Vorschläge.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.