Artikel 7 RL 93/6/EWG

(1) Die Eigenkapitalanforderungen nach den Artikeln 4 und 5 an Institute, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind, werden auf individueller Basis angewendet.

(2) Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 an

Institute, die Mutterunternehmen eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 92/30/EWG, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Finanzinstituts sind oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten, und

Institute, deren Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist,

werden auf konsolidierter Basis nach den Verfahren der genannten Richtlinie und den Absätzen 7 bis 14 dieses Artikels angewendet.

(3) Gehört einer Gruppe gemäß Absatz 2 kein Kreditinstitut an, so wird die Richtlinie 92/30/EWG mit den folgenden Anpassungen angewandt:

Eine „Finanz-Holdinggesellschaft” ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(1) ist, und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.

Ein „gemischtes Unternehmen” ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört.

„Zuständige Behörden” sind die einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über Wertpapierfirmen innehaben.

Alle Bezugnahmen auf „Kreditinstitute” werden durch Bezugnahmen auf „Wertpapierfirmen” ersetzt.

Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/30/EWG findet keine Anwendung.

In Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 92/30/EWG werden alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 77/780/EWG durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 93/22/EWG ersetzt.

In Artikel 3 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/30/EWG werden die Bezugnahmen auf den Beratenden Bankenausschuß durch Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission ersetzt.

Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 92/30/EWG erhält folgende Fassung: „Wenn eine Wertpapierfirma, eine Finanz-Holdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.”

(4) Bis zu einer späteren Koordinierung der Beaufsichtigung der unter Absatz 3 fallenden Unternehmensgruppen auf konsolidierter Basis können die zu dieser Beaufsichtigung verpflichteten oder damit beauftragten Behörden, wenn die Umstände es rechtfertigen, von dieser Verpflichtung absehen, sofern jede Wertpapierfirma einer solchen Gruppe

i)
die Definition der Eigenmittel in Anhang V Nummer 9 verwendet;
ii)
die Anforderungen der Artikel 4 und 5 auf individueller Basis erfüllt;
iii)
über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Kapital- und Finanzierungsquellen aller übrigen Finanzinstitute der Gruppe verfügt.

(5) Die zuständigen Behörden verlangen von den Wertpapierfirmen einer nach Absatz 4 freigestellten Gruppe, daß sie sie von den Risiken unterrichten, welche ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und ihrer Finanzausstattung. Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der Auffassung, daß die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend abgesichert ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen erforderlichenfalls auch Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen Gruppenteilen vor.

(6) Verzichten die zuständigen Behörden auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne des Absatzes 4, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe, einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

(7) Die Mitgliedstaaten brauchen auf Institute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle Tochterunternehmen dieser Institute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und nicht auf individueller oder unterkonsolidierter Basis anzuwenden.

Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut ist, sofern diese derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und insbesondere den Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegt.

In beiden Fällen sind, sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Maßnahmen zu ergreifen, um eine zufriedenstellende Eigenmittelaufteilung innerhalb der Unternehmensgruppe sicherzustellen.

(8) Wenn ein Institut ein Tochterunternehmen eines anderen Instituts ist und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und seinen Sitz hat, so wenden die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, auf dieses Institut die Vorschriften gemäß den Artikeln 4 und 5 auf individueller oder, soweit angezeigt, unterkonsolidierter Basis an.

(9) Ungeachtet des Absatzes 8 können die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Institut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und der Großrisiken des Tochterunternehmens auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen. Die Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Sie übermittelt diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Bankenausschuß und dem Rat, es sei denn, es handelt sich um Unternehmensgruppen gemäß Absatz 3.

(10) Sofern die Möglichkeit gemäß den Absätzen 7 und 9 nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I und VIII und der Kundenrisiken gemäß Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, daß Positionen im Wertpapierhandel eines Instituts gegen Positionen im Wertpapierhandel eines anderen Instituts nach den Vorschriften der Anhänge I, VI und VIII aufgerechnet werden.

Ferner können sie zulassen, daß Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs VIII aufgerechnet werden. Des weiteren können sie zulassen, daß Warenpositionen eines Instituts gegen Warenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs VII und/oder des Anhangs VIII aufgerechnet werden.

(11) Die zuständigen Behörden können auch das Aufrechnen von Positionen des Wertpapierhandels und von Devisen- oder Warenpositionen von in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zulassen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

i)
Diese Unternehmen sind in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG genannten Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;
ii)
diese Unternehmen erfüllen auf individueller Basis Eigenkapitalanforderungen, die den in dieser Richtlinie genannten gleichwertig sind;
iii)
in den betreffenden Ländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

(12) Die zuständigen Behörden können die Aufrechnung nach Absatz 10 zwischen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituten einer Unternehmensgruppe ebenfalls gestatten, sofern

i)
das Kapital innerhalb der Gruppe angemessen aufgeteilt ist;
ii)
der regulatorische, gesetzliche und/oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute so beschaffen ist, daß der gegenseitige finanzielle Beistand innerhalb der Gruppe gesichert ist.

(13) Ferner können die zuständigen Behörden die Aufrechnung nach Absatz 10 zwischen Instituten einer Unternehmensgruppe, die die Voraussetzungen nach Absatz 12 erfüllen, und einem anderen, der gleichen Gruppe angehörenden Institut, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, gestatten, sofern dieses Institut gehalten ist, seine Kapitalanforderungen nach den Artikeln 4 und 5 auf individueller Basis zu erfüllen.

(14) Bei der Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis ist Artikel 5 der Richtlinie 89/299/EWG anzuwenden.

(15) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können die Gültigkeit der nach Anhang V auf die betreffenden Institute anwendbaren speziellen Eigenmitteldefinitionen bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel anerkennen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 35 vom 11.2.2003.

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