Artikel 6 RL 93/6/EWG

(1) Die Institute bewerten die Positionen ihres Wertpapierhandels täglich zum Marktpreis, sofern sie nicht Artikel 4 Absatz 6 unterliegen.

(2) Sind die Marktpreise nicht ohne weiteres zu ermitteln, z. B. beim Handel mit Neuemissionen auf den Primärmärkten, so können die zuständigen Behörden davon absehen, die Einhaltung des Absatzes 1 zu verlangen, und den Instituten die Verwendung alternativer Bewertungsverfahren vorschreiben, sofern diese Verfahren dem Kriterium der gebotenen Sorgfalt gerecht werden und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.

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