Artikel 5 RL 93/6/EWG
(1) Die Institute überwachen und kontrollieren ihre Großkredite gemäß der Richtlinie 92/121/EWG.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 überwachen und kontrollieren Institute, die die Eigenkapitalanforderungen für ihren Wertpapierhandel gemäß den Anhängen I und II sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII berechnen, ihre Großkredite gemäß der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vorbehaltlich der Änderungen nach Anhang VI dieser Richtlinie.
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