Artikel 13 RL 93/6/EWG

Die Kommission unterbreitet dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge für die Kapitalanforderungen an den Rohstoffhandel, den Handel mit davon abgeleiteten Instrumenten und die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

Der Rat muß über die Vorschläge der Kommission spätestens sechs Monate vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie beschließen.

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