Artikel 14 RL 93/6/EWG
Innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 12 bezeichneten Zeitpunkt wird diese Richtlinie vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Licht der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen unter Berücksichtigung der Marktinnovationen sowie insbesondere der Entwicklungen in den internationalen Gremien, in denen die Aufsichtsbehörden mitwirken, überprüft und erforderlichenfalls geändert.
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