ANHANG I RL 93/6/EWG
POSITIONSRISIKO
EINLEITUNG
Aufrechnung
1. Der Überschuß der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in den gleichen Aktien, Schuldverschreibungen und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in bezug auf jedes dieser Instrumente. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß bei der Berechnung der Nettoposition die Positionen in abgeleiteten Instrumenten — in der unter den Nummern 4 bis 7 ausgeführten Weise — als Positionen der (des) zugrundeliegenden (oder fiktiven) Wertpapiere(s) behandelt werden. Der von Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung des spezifischen Risikos (vgl. Nummer 14) nicht berücksichtigt.
2. Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrundeliegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, daß die zuständigen Behörden ein Verfahren wählen, bei dem die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, daß eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, oder daß Eigenkapitalanforderungen zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, bestehen.
3. Alle Nettopositionen müssen unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet werden.
Spezifische Instrumente
4. Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen ( „Forward Rate Agreements” — FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kaufund Verkaufspositionen behandelt. Ein Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und einer Haltung eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Aufnahme von Fremdmitteln als auch der Besitz von Aktivposten wird in Tabelle 1 (Nummer 14) bei der Berechnung der Eigenkapitalunterlage für die spezifischen Risiken der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die Zentralstaat-Spalte eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die Zentralstaat-Spalte in Tabelle 1 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle eingeordnet. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem Einschuß entspricht, der von der Börse gefordert wird, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß dieser dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und daß die Methode zur Berechnung der Einschußzahlung der in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode gleichwertig ist. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearing-Stelle abgewickelt wird, dem von der Clearing-Stelle geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.
5. Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Anhangs mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei Freiverkehrsoptionen — wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht. Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, daß die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß eine Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — zu gewährleisten ist. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — abzusichern sind. Sie können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Option dem von der Börse geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß dieser Einschuß dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine Freiverkehrsoption, die über eine von ihnen anerkannte Clearing-Stelle abgewickelt wird, dem von der Clearing-Stelle geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Freiverkehrsoption, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder Freiverkehrsoption der Anforderung für das zugrundeliegende Instrument entspricht, sofern die daraus resultierende Eigenkapitalanforderung den Marktwert der Option nicht übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene Freiverkehrsoption wird im Verhältnis zum zugrundeliegenden Instrument festgelegt.
6. Optionsscheine auf Schuldtitel und Aktien werden ebenso behandelt wie die unter Nummer 5 genannten Optionen.
7. Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zins-Swap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.
8. Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko der abgeleiteten Instrumente der Nummern 4 bis 7 nach einer Diskontierungsmethode steuern, können jedoch zur Berechnung der vorgenannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie wenden ein solches Modell auf Schuldverschreibungen an, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Das Modell und dessen Anwendung durch die Institute bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden. Diese Modelle sollten zu Positionen führen, welche auf Zinsänderungen mit derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Nummer 18 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muß. Die Positionen sind bei der Berechnung der Kapitalanforderungen im Einklang mit den Nummern 15 bis 30 zu berücksichtigen.
9. Institute, die Modelle gemäß Nummer 8 nicht verwenden, können statt dessen mit Zustimmung der zuständigen Behörden alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten im Sinne der Nummern 4 bis 7 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:- i)
- Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung;
- ii)
- die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend;
- iii)
- die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder — bei Positionen mit festem Coupon — die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
- —
bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag,
- —
bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage,
- —
bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.
- —
bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag,
- —
bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage,
- —
bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.
10. Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen eines Pensionsgeschäfts und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen gemäß diesem Anhang ein, sofern diese Wertpapiere den Anforderungen des Artikels 2 Nummer 6 Buchstabe a) genügen.
11. Positionen in Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegen den Eigenkapitalanforderungen der Richtlinie 89/647/EWG und nicht den in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen für das Positionsrisiko.
Spezifische und allgemeine Risiken
12. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktien (oder davon abgeleiteter Instrumente) ist zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen in zwei Komponenten zu zerlegen. Die erste ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder (im Fall eines abgeleiteten Instruments) auf den Emittenten des zugrundeliegenden Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente erfaßt das allgemeine Risiko — also das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die (im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente) einer Änderung des Zinsniveaus oder (im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten Instrumenten) einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht.
GEHANDELTE SCHULDTITEL
13. Das Institut bewertet seine Nettopositionen jeweils in der Währung, auf die sie lauten, und berechnet die Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt.
Spezifisches Risiko
14. Das Institut ordnet seine gemäß Nummer 1 berechneten Nettopositionen in die jeweilige Kategorie der ersten Zeile von Tabelle 1 entsprechend ihren Restlaufzeiten ein und multipliziert sie anschließend mit den angegebenen Gewichten. Es addiert seine gewichteten Positionen (unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt), um seine Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko zu errechnen.
Emissionen von Zentralstaaten | Qualifizierte Aktiva | Sonstige | ||
---|---|---|---|---|
0 bis 6 Monate | über 6 bis 24 Monate | über 24 Monate | ||
0,00 % | 0,25 % | 1,00 % | 1,60 % | 8,00 % |
Allgemeines Risiko
-
a)
-
laufzeitbezogen
15. Das Verfahren zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für allgemeine Risiken umfaßt zwei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten (wie unter Nummer 16 erläutert), um den erforderlichen Eigenkapitalbetrag zu ermitteln. Im zweiten Schritt kann dieser Eigenkapitalbetrag verringert werden, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenkapitalanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen. Insgesamt gibt es drei Zonen (Gruppen von Laufzeitbändern).
16. Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Nummer 18 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit dem in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht.
17. Anschließend ermittelt es für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag ersterer, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch letztere ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Bänder errechnet.
18. Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die Bänder in jeder der Zonen von Tabelle 2, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die besagte Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.
Zone | Laufzeitbänder | Gewicht (in %) | Angenommene Zinssatzänderung (in %) | |
---|---|---|---|---|
Coupon von 3 % oder mehr | Coupon von weniger als 3 % | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
Eins | 0 ≤ 1 Monat | 0 ≤ 1 Monat | 0,00 | — |
> 1 ≤ 3 Monate | > 1 ≤ 3 Monate | 0,20 | 1,00 | |
> 3 ≤ 6 Monate | > 3 ≤ 6 Monate | 0,40 | 1,00 | |
> 6 ≤ 12 Monate | > 6 ≤ 12 Monate | 0,70 | 1,00 | |
Zwei | > 1 ≤ 2 Jahre | > 1,0 ≤ 1,9 Jahre | 1,25 | 0,90 |
> 2 ≤ 3 Jahre | > 1,9 ≤ 2,8 Jahre | 1,75 | 0,80 | |
> 3 ≤ 4 Jahre | > 2,8 ≤ 3,6 Jahre | 2,25 | 0,75 | |
Drei | > 4 ≤ 5 Jahre | > 3,6 ≤ 4,3 Jahre | 2,75 | 0,75 |
> 5 ≤ 7 Jahre | > 4,3 ≤ 5,7 Jahre | 3,25 | 0,70 | |
> 7 ≤ 10 Jahre | > 5,7 ≤ 7,3 Jahre | 3,75 | 0,65 | |
> 10 ≤ 15 Jahre | > 7,3 ≤ 9,3 Jahre | 4,50 | 0,60 | |
> 15 ≤ 20 Jahre | > 9,3 ≤ 10,6 Jahre | 5,25 | 0,60 | |
> 20 Jahre | > 10,6 ≤ 12,0 Jahre | 6,00 | 0,60 | |
> 12,0 ≤ 20,0 Jahre | 8,00 | 0,60 | ||
> 20 Jahre | 12,50 | 0,60 |
19. Anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)position in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet. Dieser wird unter Nummer 23 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übriggeblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten.
20. Das Institut kann gegebenenfalls die Reihenfolge unter Nummer 19 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet.
21. Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln.
22. Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Nummern 19, 20 und 21 werden addiert.
23. Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut errechnen sich als die Summe von- a)
- 10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,
- b)
- 40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,
- c)
- 30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,
- d)
- 30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,
- e)
- 40 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (siehe Nummer 19),
- f)
- 150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei,
- g)
- 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.
-
b)
-
nach der Duration
24. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können den Instituten generell oder in Einzelfällen gestatten, zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine Risiko börsengehandelter Schuldtitel anstelle des unter den Nummern 15 bis 23 dargestellten Systems ein auf der Duration aufbauendes System zu verwenden, sofern das Institut durchgehend so verfährt.
25. Wenn ein solches System verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluß des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, daß das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauffolgenden Zeitraum) geändert werden darf.
26. Im Anschluß daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:modifizierte Duration = Duration D 1 + r wobei- D=
Σt = 1 m t Ct 1 + r t Σt = 1 m Ct 1 + r t
und- r=
- Endfälligkeitsrendite (vgl. Nummer 25),
- Ct=
- Barzahlungen im Zeitraum t,
- m=
- Gesamtlaufzeit (siehe Nummer 25).
27. Das Institut ordnet diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde.
Zone | Modifizierte Duration (in Jahren) | Angenommene Zinssatzänderung (in %) |
---|---|---|
(1) | (2) | (3) |
1 | 0—1,0 | 1,0 |
2 | 1,0—3,6 | 0,85 |
3 | 3,6 | 0,7 |
28. Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3).
29. Das Institut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone. Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen in den Nummern 19 bis 22 angewandt.
30. Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut werden daraufhin als Summe folgender Elemente berechnet:- a)
- 2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,
- b)
- 40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,
- c)
- 150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Drei,
- d)
- 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.
AKTIEN
31. Das Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Nummer 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition. Der Überschuß der einen über die andere Zahl ist seine Nettogesamtposition.
Spezifisches Risiko
32. Das Institut multipliziert seine Bruttogesamtposition mit 4 % zwecks Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko.
33. Ungeachtet der Nummer 32 können die zuständigen Behörden zulassen, daß die Eigenkapitalanforderung für das spezifisches Risiko 2 % — und nicht 4 % — bei jenen Aktien-Portefeuilles eines Instituts beträgt, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:- i)
- Die Aktien dürfen nicht von Emittenten stammen, die nur börsengehandelte Schuldtitel ausgegeben haben, für welche gemäß der Tabelle I unter Nummer 14 eine Eigenkapitalanforderung von 8 % besteht oder für die eine geringere Anforderung nur deshalb gilt, weil sie Gegenstand einer Garantie oder Sicherheit sind;
- ii)
- sie müssen von den zuständigen Behörden nach objektiven Kriterien als hochliquide beurteilt werden;
- iii)
- keine Einzelposition darf mehr als 5 % des Wertes des gesamten Aktien-Portefeuilles des Instituts betragen. Die zuständigen Behörden können jedoch Einzelpositionen mit einem Wert von bis zu 10 % zulassen, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 % des Gesamtportefeuilles nicht übersteigt.
Allgemeines Risiko
34. Die Eigenkapitalanforderung an ein Institut für das allgemeine Risiko ist seine mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition.
Aktienindex-Terminkontrakte
35. Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte” bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrundeliegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden; dementsprechend können sie vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrundeliegenden Aktien selbst aufgerechnet werden.
36. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß alle Institute, die ihre Positionen in einer oder mehreren der Aktien eines Aktienindex-Terminkontrakts gegen eine oder mehrere entgegengesetzte Positionen desselben aufgerechnet haben, über genügend Eigenkapital zur Deckung des Risikos von Verlusten für den Fall verfügen, daß der Wert des Terminkontrakts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Aktien entwickelt; dasselbe gilt, wenn ein Institut entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten hält, deren Laufzeit und/oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen.
37. Soweit die Nummern 35 und 36 nicht anwendbar sind, ist bei Aktienindex-Terminkontrakten, die an der Börse gehandelt werden und sich nach Ansicht der zuständigen Behörden auf Indizes mit einem hohen Diversifizierungsgrad beziehen, eine Eigenkapitalanforderung für das allgemeine Risiko in Höhe von 8 % vorgesehen, während für das spezifische Risiko keine Anforderungen gestellt werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte gehen in die Berechnung der Nettogesamtposition gemäß Nummer 31 ein, während sie bei der dort ebenfalls genannten Bruttogesamtposition nicht berücksichtigt werden.
38. Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrundeliegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und sich nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einen Index mit einem hohen Diversifizierungsgrad bezieht.
ÜBERNAHMEGARANTIEN
39. Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktien können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden: Zunächst berechnet es die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbrung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden; anschließend verringert es die Nettopositionen durch Anwendung der folgenden Faktoren:
| 100 %, |
| 90 %, |
| 75 %, |
| 50 %, |
| 25 %, |
| 0 %. |
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