ANHANG II RL 93/6/EWG
ABWICKLUNGSRISIKO UND RISIKO DES AUSFALLS DER GEGENPARTEI
ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO
1. Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktien und Waren (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften) nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muß das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu seinen Ungunsten ergeben könnte. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktien oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. Zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung ist dieser Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in Spalte A der Tabelle unter Nummer 2 zu multiplizieren.
2. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 1 kann ein Institut, wenn die zuständigen Behörden keine Einwände dagegen haben, seine Eigenkapitalanforderungen berechnen, indem es den vereinbarten Abrechnungspreis für jede Transaktion, die zwischen 5 und 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Termin noch nicht abgerechnet wurde, mit dem entsprechenden Faktor in Spalte B der gleichen Tabelle multipliziert. Ab 46 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Termin hat es eine Eigenkapitalanforderung von 100 % der sich für das Institut ergebenden Preisdifferenz entsprechend Spalte A zu erfüllen.
Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin | Spalte A (in %) | Spalte B (in %) |
---|---|---|
5 — 15 | 8 | 0,5 |
16 — 30 | 50 | 4,0 |
31 — 45 | 75 | 9,0 |
46 und mehr | 100 | siehe Nummer 2 |
RISIKO DES AUSFALLS DER GEGENPARTEI
Vorleistungen
3.1. Ein Institut muß Eigenkapital zur Deckung des Gegenpartei-Risikos halten, wenn- i)
- es Wertpapiere oder Waren vor deren Eingang bezahlt oder Wertpapiere oder Waren vor Eingang der Bezahlung geliefert hat und
- ii)
- bei grenzüberschreitenden Transaktionen ein oder mehrere Tage seit dieser Zahlung oder Lieferung vergangen sind.
3.2. Die Eigenkapitalanforderung beträgt 8 % des Werts der Wertpapiere bzw. Waren oder des dem Institut geschuldeten Geldbetrags, multipliziert mit dem für die Gegenpartei geltenden Risikogewicht.
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte und Warenleih- und -verleihgeschäfte
4.1. Im Fall von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften mit Wertpapieren oder Waren, welche Bestandteil des Wertpapierhandels sind, berechnet das Institut die Differenz zwischen dem Marktwert der Wertpapiere oder Waren und dem vom Institut aufgenommenen Betrag oder dem Marktwert der Sicherheiten, wenn die Differenz positiv ist. Im Fall von umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften berechnet das Institut die Differenz zwischen dem von ihm verliehenen Betrag oder dem Marktwert der geleisteten Sicherheiten und dem Marktwert der erhaltenen Wertpapiere oder Waren, wenn diese Differenz positiv ist. Die zuständigen Behörden treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Überschußbetrag der Sicherheit hinreichend hoch ist. Ferner dürfen die zuständigen Behörden es den Instituten gestatten, daß sie den Überschußbetrag der Sicherheit nicht in die Berechnung gemäß dem ersten Unterabsatz dieser Nummer einbeziehen, wenn der Überschußbetrag der Sicherheit derart garantiert ist, daß die die Wertpapiere übertragende Partei stets sicher sein kann, daß der Überschußbetrag der Sicherheit bei Leistungsausfällen der Gegenpartei zurückgegeben wird. Die aufgelaufenen Zinsen sind in die Berechnung des Marktwerts der verliehenen oder aufgenommenen Beträge und der Sicherheiten einzubeziehen.
4.2. Die Eigenkapitalanforderung beläuft sich auf 8 % des sich aus Nummer 4.1 ergebenden Werts, multipliziert mit dem auf die betreffende Gegenpartei anwendbaren Risikogewicht.
Abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs
5. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs legt das Institut Anhang II der Richtlinie 89/647/EWG zugrunde. Die Risikogewichte der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 der vorliegenden Richtlinie festgelegt. Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die durch eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte des Freiverkehrs, bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang II beschriebenen Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 der Richtlinie 89/647/EWG und daß ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
SONSTIGES
6. Die Eigenkapitalanforderungen der Richtlinie 89/647/EWG finden auf Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte Anwendung, die weder in diesem Anhang noch in Anhang I erfaßt sind oder von den Eigenmitteln gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) abgezogen werden und die unmittelbar mit den Posten des Wertpapierhandels zusammenhängen. Die Risikogewichte der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 dieser Richtlinie festgelegt.
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