ANHANG III RL 93/6/EWG

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

1. Übersteigt die nach dem nachstehenden Verfahren berechnete Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, wird die Summe seiner Nettodevisenposition und seiner Nettogoldposition bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Fremdwährungsrisiko mit 8 % multipliziert. Bis zum 31. Dezember 2004 können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung zu berechnen, indem es den Betrag, um den die Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel übersteigt, mit 8 % multipliziert.

2. Die Berechnung erfolgt in zwei Stufen.

3.1. Zunächst wird der Nettobetrag der offenen Positionen des Instituts in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold berechnet. Diese Positionen ergeben sich durch Summierung der folgenden Elemente (positiv oder negativ):

Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva bezüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder, im Fall von Gold, die Nettokassaposition in Gold);

Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);

unwiderrufliche Garantien (und vergleichbare Instrumente), die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;

Nettobetrag der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben (nach dem Ermessen der meldenden Institute und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden können jene Nettobeträge der künftigen Einnahmen und Ausgaben, die in den Büchern noch nicht erfaßt, jedoch durch Devisentermingeschäfte bereits voll abgesichert sind, hier einbezogen werden). Ein solcher Ermessensspielraum ist durchgängig in der gleichen Weise zu nutzen;

mit Hilfe des Delta-Faktors (bzw. auf Basis des Delta-Faktors) ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Devisen- und Gold-Optionen;

Marktwert der sonstigen (d. h. nicht auf Devisen oder Gold bezogen) Optionen;

alle Positionen, die ein Institut bewußt eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seinen Eigenkapitalkoeffizienten abzusichern, können bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sollten nichts mit dem Handel zu tun haben oder struktureller Art sein, und ihr Ausschluß — und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluß — erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter den gleichen Bedingungen genauso behandelt werden.

3.2. Es wird in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, den Instituten zu gestatten, bei der Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettomarktwert heranzuziehen.

4. Anschließend werden die Nettobeträge der Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung und die Nettokauf- und Verkaufsposition in Gold zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Schließlich werden diese getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht dem Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Instituts.

5. Unbeschadet der Nummern 1 bis 4 können die zuständigen Behörden bis zu einer späteren Koordinierung vorschreiben oder gestatten, daß die Institute für die Zwecke dieses Anhangs andere Verfahren anwenden.

6. Erstens können die zuständigen Behörden gestatten, daß die Institute bei Positionen in eng verbundenen Währungen niedrigeren Eigenkapitalanforderungen als denen genügen, die sich aus der Anwendung der Nummern 1 bis 4 ergeben würden. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf von den zuständigen Behörden nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % — oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 % — besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position. Für nicht ausgeglichene Positionen in eng verbundenen Währungen und für alle Positionen in anderen Währungen gilt eine Eigenkapitalanforderungvon 8 %, multipliziert mit der höheren der beiden Summen für die Nettokauf- bzw. -verkaufspositionen in diesen Währungen, nachdem die ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen in Abzug gebracht wurden.

7. Zweitens können die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2004 einem Institut gestatten, für die Zwecke dieses Anhangs statt eines der unter den Nummern 1 bis 6 beschriebenen Verfahren ein alternatives Verfahren anzuwenden. Die nach diesem Verfahren berechnete Eigenkapitalanforderung muß so hoch sein, daß sie 2 % der gemäß Nummer 4 berechneten offenen Nettoposition übersteigt und bei Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen während sämtlicher gleitenden 10-Arbeitstage-Zeiträume in den letzten drei Jahren den wahrscheinlichen Verlust für mindestens 99 % der Zeit übersteigt. Das alternative Verfahren nach Absatz 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
i)
Die Berechnungsformel und die Korrelationsschätzungen werden von den zuständigen Behörden unter Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen festgelegt.
ii)
die Korrelationsschätzungen werden von den zuständigen Behörden im Lichte der Entwicklung auf den Devisenmärkten regelmäßig überprüft.

8. Drittens können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Positionen in Währungen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, der zufolge ihre Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfaßten Währungen begrenzt wird, bei dem von ihnen angewandten Verfahren nach den Nummern 1 bis 7 zu vernachlässigen. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenkapitalanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht. Nicht ausgeglichene Positionen in diesen Währungen sind wie andere Währungen zu behandeln. Unbeschadet der Regelung nach dem ersten Unterabsatz können die zuständigen Behörden gestatten, daß die Kapitalanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen, 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen betragen darf.

9. Die zuständigen Behörden unterrichten den Rat und die Kommission gegebenenfalls von den Verfahren, die sie nach den Nummern 6 bis 8 vorschreiben oder gestatten.

10. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die unter Nummer 9 genannten Verfahren und schlägt erforderlichenfalls unter gebührender Berücksichtigung internationaler Entwicklungen eine einheitliche Behandlung des Fremdwährungsrisikos vor.

11. Nettopositionen in Korbwährungen können gemäß den geltenden Quoten in die verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, aufgeschlüsselt werden.

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