ANHANG VI RL 93/6/EWG

GROSSRISIKEN

1. Institute im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 überwachen und kontrollieren ihre Risiken gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden gemäß der Richtlinie 92/121/EWG vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Änderungen.

2. Die aus dem Wertpapierhandel herrührenden Risiken gegenüber Einzelkunden werden durch Addition der unter den nachstehenden Ziffern i), ii) und iii) aufgeführten Werte berechnet:
i)
der etwaige Überschuß — falls positiv — der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten (die Nettoposition in jedem dieser Instrumente wird nach den Verfahren des Anhangs I ermittelt);
ii)
im Fall der Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko (das berechnet wird, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden), vermindert um die in Anhang I Nummer 39 genannten Faktoren.

Bis zu einer weitergehenden Koordinierung machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum ersten Arbeitstag einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

iii)
die Risiken, die aus den in Anhang II genannten Geschäften, Vereinbarungen und Kontrakten mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese Risiken nach dem in demselben Anhang festgelegten Verfahren, jedoch ohne die Anwendung der Gewichtungen für das Gegenparteirisiko berechnet werden.

3. Sodann werden die Risiken aus dem Wertpapierhandel gegenüber Gruppen verbundener Kunden durch Addition der gemäß Nummer 2 berechneten Risiken gegenüber den Einzelkunden der Gruppe ermittelt.

4. Die Gesamtrisiken gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die Risiken aus dem Wertpapierhandel und die aus anderen Geschäftsbereichen herrührenden Risiken addiert werden; dabei findet Artikel 4 Absätze 6 bis 12 der Richtlinie 92/121/EWG Anwendung. Zur Berechnung des Risikos aus anderen Bereichen als dem Wertpapierhandel veranschlagen die Institute die Risiken, die sich aus Aktiva ergeben, die nach Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) von ihren Eigenmitteln abgezogen wurden, mit Null.

5. Das nach Nummer 4 berechnete Gesamtrisiko der Institute gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden ist gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/121/EWG zu melden.

6. Die Summe der Risiken gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden unterliegt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/121/EWG den Obergrenzen des Artikels 4 der genannten Richtlinie.

7. Unbeschadet der Nummer 6 können die zuständigen Behörden zulassen, daß Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber Wertpapierfirmen, anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen für Finanzinstrumente darstellen, genauso behandelt werden, wie dies für Risiken gegenüber Kreditinstituten in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe i) und Artikel 4 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 92/121/EWG vorgesehen ist.

8. Die zuständigen Behörden können zulassen, daß die in Artikel 4 der Richtlinie 92/121/EWG genannten Obergrenzen überschritten werden, sofern die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1)
Das nicht auf den Wertpapierhandel entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in der Richtlinie 92/121/EWG genannten und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG berechneten Obergrenzen, so daß sich die Überschreitung allein aus dem Wertpapierhandel ergibt.
2)
Das Institut erfüllt wegen Überschreitung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG eine zusätzliche Kapitalanforderung. Die Berechnung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Wertpapierhandelsrisikos gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder die Anforderungen gemäß Anhang II zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Nummer 1 entspricht; ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Kapitalanforderung 200 % der vorgenannten Anforderungen für diese Elemente.

Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach den vorgenannten Kriterien bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder der Anforderungen gemäß Anhang II zugeordnet. Das Institut muß daraufhin einer zusätzlichen Kapitalanforderung genügen, die der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder den Anforderungen gemäß Anhang II für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2, entspricht.

Tabelle 1

Überschreitung der Obergrenzen

(in % des Eigenkapitals)

Faktor

(1)

(2)

Teilbetrag bis 40 %

200 %

Teilbetrag zwischen 40 % und 60 %

300 %

Teilbetrag zwischen 60 % und 80 %

400 %

Teilbetrag zwischen 80 % und 100 %

500 %

Teilbetrag zwischen 100 % und 250 %

600 %

Teilbetrag über 250 %

900 %

3)
Dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Wertpapierhandelsrisiko gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.
4)
Alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.
5)
Die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG festgelegten Obergrenzen in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden sind. In jedem der Fälle, in denen die Obergrenzen überschritten worden sind, sind die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitzuteilen.

9. Die zuständigen Behörden entwickeln dem Rat und der Kommission mitzuteilende Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG festgelegten Obergrenzen bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müßten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die Institute müssen weiterhin mit Systemen arbeiten, die sicherstellen, daß alle Übertragungen mit derartiger Wirkung unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

10. Die zuständigen Behörden können den Instituten, die die alternative Definition der Eigenmittel nach Anhang V Nummer 2 verwenden dürfen, gestatten, diese Definition auch bei der Anwendung der Nummern 5, 6 und 8 dieses Anhangs zu verwenden, sofern die betroffenen Institute zusätzlich gehalten sind, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 92/121/EWG hinsichtlich der Risiken, die sich nicht aus dem Wertpapierhandel ergeben, durch Verwendung der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG nachzukommen.

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