ANHANG V RL 93/6/EWG

EIGENMITTEL

1. Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten werden gemäß der Richtlinie 89/299/EWG definiert. Bei Wertpapierfirmen, die nicht eine der Rechtsformen nach Artikel 1 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(1) besitzen, wird dennoch für die Zwecke dieser Richtlinie davon ausgegangen, daß sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten(2) fallen.

2. Ungeachtet der Nummer 1 können die zuständigen Behörden den Instituten, die den Eigenmittelanforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII unterliegen, die Verwendung einer alternativen Definition der Eigenmittel gestatten, wenn nur diese Anforderungen erfüllt werden. Kein Bestandteil der auf diese Weise erhaltenen Eigenmittel darf gleichzeitig zur Erfüllung anderer Eigenmittelanforderungen verwendet werden. Diese alternative Definition umfaßt die nachstehend unter den Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Werte, abzüglich des unter Buchstabe d) aufgeführten Werts, wobei dieser Abzug in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist:
a)
die Eigenmittel gemäß der Definition der Richtlinie 89/299/EWG unter Ausschluß der Bestandteile gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 bei den Wertpapierfirmen, die den nachstehend unter Buchstabe d) aufgeführten Wert von dem Gesamtbetrag der Werte unter den Buchstaben a), b) und c) abzuziehen haben;
b)
die Nettogewinne des Instituts aus dem Wertpapierhandel nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden, abzüglich der Nettoverluste aus seinen anderen Geschäften, sofern keiner dieser Beträge bereits unter Buchstabe a) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 11 der Richtlinie 89/299/EWG berücksichtigt wurde;
c)
das nachrangige Darlehenskapital und/oder die unter Nummer 5 genannten Kapitalelemente nach Maßgabe der unter den Nummern 3 bis 7 genannten Bedingungen;
d)
die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Nummer 8.

3. Das unter Nummer 2 Buchstabe c) genannte nachrangige Darlehenskapital muß eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben. Es muß vollständig eingezahlt sein, und der Darlehensvertrag darf keine Klausel enthalten, nach der das Darlehen unter bestimmten anderen Umständen als der Liquidation des Instituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist, sofern nicht die zuständigen Behörden die Rückzahlung genehmigen. Auf dieses nachrangige Darlehenskapital dürfen weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts unter 100 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken würden. Außerdem unterrichtet jedes Institut die zuständigen Behörden von allen Rückzahlungen auf dieses nachrangige Darlehenskapital, aufgrund deren die Eigenmittel des Instituts unter 120 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken.

4. Das vorstehend unter Nummer 2 Buchstabe c) genannte nachrangige Darlehenskapital darf einen Höchstbetrag von 150 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel nicht überschreiten und sollte sich diesem Höchstbetrag nur dann nähern, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörden aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.

5. Die zuständigen Behörden können den Instituten erlauben, das unter den Nummern 3 und 4 genannte nachrangige Darlehenskapital durch die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 3, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 89/299/EWG genannten Kapitalbestandteile zu ersetzen.

6. Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen erlauben, den unter Nummer 4 genannten Höchstbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals zu überschreiten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 200 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt oder nicht über 250 % desselben Betrags in dem Fall, in dem die Wertpapierfirmen bei der Berechnung ihrer Eigenmittel den unter Nummer 2 Buchstabe d) aufgeführten Wert in Abzug bringen.

7. Die zuständigen Behörden können eine Überschreitung des Höchstbetrags für nachrangiges Darlehenskapital gemäß Nummer 4 durch ein Kreditinstitut gestatten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 250 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, VI, VII und VIII noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt.

8. Zu den schwer realisierbaren Aktiva zählen:

Sachanlagen (Grundstücke und Gebäude können jedoch gegen die damit gesicherten Darlehen aufgerechnet werden);

Beteiligungen, einschließlich nachrangigen Darlehenskapitals, an Kredit- oder Finanzinstituten, die Teil des Eigenkapitals dieser Institute sein können, sofern sie nicht bereits gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG oder gemäß Nummer 9 Ziffer iv) dieses Anhangs in Abzug gebracht worden sind.

Wird eine befristete Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Rahmen einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Instituts gehalten, so können die zuständigen Behörden von dieser Verpflichtung absehen. Ebenso können sie von dieser Verpflichtung bei Kapitalanteilen absehen, die Teil des Wertpapierhandels der betreffenden Wertpapierfirma sind;

nicht leicht realisierbare Beteiligungen an und sonstige Anlagen in Unternehmen, die keine Kredit- oder andere Finanzinstitute sind;

Fehlbeträge in Tochtergesellschaften;

Einlagen mit Ausnahme von Einlagen, die innerhalb von 90 Tagen eingefordert werden können; ausgenommen sind ferner Zahlungen auf Terminkontrakte mit Einschüssen oder Optionskontrakte;

Darlehen und sonstige fällige Beträge, die nicht innerhalb von 90 Tagen rückzahlbar sind;

Warenbestände, soweit diese nicht Gegenstand der Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind und sofern diese Anforderungen nicht weniger streng sind als die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer iii).

9. Bei Wertpapierfirmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, für die der Verzicht gemäß Artikel 7 Absatz 4 gilt, erfolgt die Berechnung der Eigenmittel nach den Nummern 1 bis 8 mit folgenden Änderungen:
i)
Die unter Nummer 2 Buchstabe d) genannten schwer realisierbaren Aktiva werden abgezogen.
ii)
Der unter Nummer 2 Buchstabe a) genannte Ausschluß umfaßt nicht Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG, welche eine Wertpapierfirma in Unternehmen besitzt, die unter die Konsolidierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie fallen.
iii)
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 89/299/EWG genannten Beschränkungen werden berechnet, indem von den ursprünglichen Eigenmitteln die vorstehend unter Ziffer ii) genannten Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG abgezogen werden, die zu den ursprünglichen Eigenmitteln der betreffenden Unternehmen gehören.
iv)
Die vorstehend unter Ziffer iii) genannten Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG werden von den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und nicht von der Summe aller Bestandteile, wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der erwähnten Richtlinie vorgeschrieben, vor allem bei Anwendung der Nummern 4 bis 7 dieses Anhangs.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

(2)

ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1.

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