Artikel 10 RL 93/74/EWG

Damit eine wirksame amtliche Kontrolle von Futtermitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 gewährleistet ist, gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der Herstellung bzw. beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.
2.
Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde befugt, von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage von Daten und Informationen darüber zu verlangen, daß das Futtermittel die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Sind die betreffenden Daten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt die Angabe der Fundstelle.

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