Artikel 11 RL 93/74/EWG
Die nachstehenden Richtlinien werden wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln
(1)
wird folgender Buchstabe angefügt:
- f)
- Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.
- 2.
- In der Richtlinie 79/373/EWG:
- a)
- wird in Artikel 1 Absatz 2 folgender Buchstabe angefügt:
- h)
- Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.
;
- b)
- erhält Artikel 5e Absatz 2 erster Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- dürfen sich jedoch nicht auf die Anwesenheit von oder den Gehalt an anderen analytischen Bestandteilen beziehen als von bzw. an denen, deren Angabe in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie oder in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke(*) vorgesehen ist;
- 3.
- In der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung
(2)
wird in Artikel 1 Absatz 2 folgender Buchstabe angefügt:
- f)
- Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.
.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.
- (*)
ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.
- (2)
ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.
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