Artikel 11 RL 93/74/EWG

Die nachstehenden Richtlinien werden wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln

(1)

wird folgender Buchstabe angefügt:

f)
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.

2.
In der Richtlinie 79/373/EWG:

a)
wird in Artikel 1 Absatz 2 folgender Buchstabe angefügt:

h)
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.

;

b)
erhält Artikel 5e Absatz 2 erster Gedankenstrich folgende Fassung:

dürfen sich jedoch nicht auf die Anwesenheit von oder den Gehalt an anderen analytischen Bestandteilen beziehen als von bzw. an denen, deren Angabe in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie oder in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke(*) vorgesehen ist;

3.
In der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

(2)

wird in Artikel 1 Absatz 2 folgender Buchstabe angefügt:

f)
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.

.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

(*)

ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.

(2)

ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.

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