Artikel 2 RL 93/74/EWG

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
Futtermittel: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
b)
Mischfuttermittel: Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
c)
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder Herstellungsweise sowohl von gängigen Futtermitteln als auch von den Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft(1) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;
d)
besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 92 vom 7. 4. 1990, S. 42.

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