Artikel 1 RL 93/74/EWG
(1) Diese Richtlinie betrifft Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
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sie die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen,
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sie den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 5 entsprechen und
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ihr Verwendungszweck in dem gemäß Artikel 6 festgelegten Verzeichnis aufgeführt ist und sie den übrigen Bestimmungen dieses Verzeichnisses entsprechen.
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