Artikel 1 RL 93/74/EWG

(1) Diese Richtlinie betrifft Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

sie die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen,

sie den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 5 entsprechen und

ihr Verwendungszweck in dem gemäß Artikel 6 festgelegten Verzeichnis aufgeführt ist und sie den übrigen Bestimmungen dieses Verzeichnisses entsprechen.

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