Präambel RL 93/74/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke erlangen immer größere Bedeutung in der Heimtierernährung; auch bei Nutztieren spielen sie eine gewisse Rolle.
In einigen Mitgliedstaaten werden Futtermittel im Sinne dieser Richtlinie bereits unter Hinweis auf ihre besondere Zusammensetzung vermarktet.
Es bedarf einer gemeinsamen Begriffsbestimmung für die betreffenden Erzeugnisse. Diese Begriffsbestimmung muß vorsehen, daß die zur Deckung besonderer ernährungsphysiologischer Bedürfnisse angebotenen Erzeugnisse eine besondere Zusammensetzung aufweisen oder mit Hilfe eines besonderen Verfahrens hergestellt werden müssen. Es ist der Grundsatz aufzustellen, daß sich diese Futtermittel in ihren Merkmalen und ihrem Verwendungszweck sowohl von gängigen Futtermitteln als auch von Fütterungsarzneimitteln deutlich unterscheiden müssen.
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke müssen eine besondere Zusammensetzung aufweisen und in besonderer Weise hergestellt werden, damit sie den besonderen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist, gerecht werden.
Werden Vorschriften für das Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aufgestellt, so ist darauf zu achten, daß die Aufnahme dieser Futtermittel den Tieren zuträglich ist. Daher müssen diese Futtermittel stets von handelsüblicher Beschaffenheit sein und dürfen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen; sie dürfen auch nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen.
Der Verwender muß genau und sachgerecht über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke informiert werden.
Damit sich die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechenden Futtermittel von anderen Futtermitteln unterscheiden lassen, soll das Bestimmungswort „Diät-” unter Ausschluß jeder anderen näheren Bestimmung der Bezeichnung dieser Futtermittel vorangestellt werden.
Wie bei den gängigen Futtermitteln empfiehlt es sich, zumindest den Gehalt an analytischen Bestandteilen anzugeben, die für die Beschaffenheit des Futtermittels im wesentlichen bestimmend sind. Darüber hinaus soll der Gehalt bestimmter analytischer Bestandteile angegeben werden, denen das Futtermittel seine diätetischen Merkmale verdankt.
Im übrigen soll den Herstellern von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke die Möglichkeit eingeräumt werden, auf dem Etikett eine Reihe von Angaben zu machen, die dem Verwender von Nutzen sein können.
Zur Abgabe von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke sollte es nicht der Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung bedürfen, da diese Erzeugnisse keine Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel(4) enthalten; handelt es sich jedoch um sehr spezifische Futtermittel, so ist der Verwender darauf hinzuweisen, daß empfohlen wird, zuvor den Rat eines Fachmanns einzuholen, damit die angemessene Verwendung dieser Futtermittel sichergestellt ist.
Im Falle von Futtermitteln, die zur Ernährung von Tieren bestimmt sind, deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel irreversibel gestört ist oder deren pathologischer Zustand eine tierärztliche Überwachung erforderlich macht, sollte es möglich sein, zusätzliche Etikettierungsvorschriften zu erlassen, aufgrund deren statt der allgemeinen Empfehlung, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, eine Empfehlung vorzusehen ist, wonach der Verwender zuvor einen Tierarzt konsultiert.
Auch müssen auf Gemeinschaftsebene ein positives Verzeichnis der für die Futtermittel für besondere Ernährungszwecke vorgesehenen Verwendungszwecke mit genauer Angabe der Verwendungsweise, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die obligatorischen oder fakultativen Angaben sowie die besonderen Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Diese Verzeichnis muß angesichts seiner Bedeutung für die Durchführung dieser Richtlinie rechtzeitig beschlossen werden.
Das Inverkehrbringen der den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechenden Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung, ihrer Herstellungsmerkmale, ihrer Aufmachung oder ihrer Etikettierung behindert werden.
Stellt ein Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt dar, soll der davon betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Kommission mit einem im einzelnen begründeten Antrag zu ersuchen, geeignete Maßnahmen zu treffen.
In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission die Zuständigkeit für die Durchführung von Vorschriften für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke überträgt, empfiehlt es sich, ein Verfahren der engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des mit dem Beschluß 70/372/EWG(5) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses vorzusehen.
Es bedarf unbedingt einer wirksamen Kontrolle der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke. Es kann vorkommen, daß die den Kontrolldiensten gewöhnlich zu Gebote stehenden Mittel unter Umständen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob das betreffende Futtermittel tatsächlich die ihm zugeschriebenen ernährungsphysiologischen Merkmale aufweist. Es ist daher vorzusehen, daß im Verdachtsfall der für das Inverkehrbringen des betreffenden Futtermittels Verantwortliche den Kontrolldienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 231 vom 9. 9. 1992, S. 6.
- (2)
ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 73.
- (3)
ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 25.
- (4)
ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.
- (5)
ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 1.
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