Artikel 4 RL 93/74/EWG

Vorbehaltlich der im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Bestimmungen gilt diese Richtlinie unbeschadet der gemeinschaftlichen Vorschriften über

a)
Mischfuttermittel,
b)
Zusatzstoffe in der Tierernährung,
c)
unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung,
d)
bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung.

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