Artikel 5 RL 93/74/EWG

Ergänzend zu den Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates(1) schreiben die Mitgliedstaaten folgendes vor:

1.
Folgende zusätzliche Angaben müssen in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett der Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 enthalten sein:

a)
das Bestimmungswort „Diät-” in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung;
b)
die genaue Zweckbestimmung, d. h. der besondere Ernährungszweck;
c)
die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels;
d)
die in Spalte 4 des Anhangs vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen;
e)
die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer.

Die unter den Buchstaben a) bis e) genannten Angaben müssen mit dem Inhalt des im Anhang enthaltenen Verzeichnisses der Verwendungszwecke sowie mit den gemäß Artikel 6 Buchstabe b) festzulegenden allgemeinen Bestimmungen vereinbar sein.

2.
Andere als die unter Nummer 1 genannten Angaben in dem dafür vorgesehenen Feld sind zulässig, sofern sie nach Artikel 6 Buchstabe a) vorgesehen sind.
3.
Unbeschadet des Artikels 5e der Richtlinie 79/373/EWG kann bei der Kennzeichnung der Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 auf einen spezifischen pathologischen Zustand hingewiesen werden, sofern dieser dem im Verzeichnis der Verwendungszwecke gemäß Artikel 6 Buchstabe a) definierten Ernährungszweck entspricht.
4.
Auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung von Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 ist folgende Angabe anzubringen: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmanns einzuholen” .

In dem Verzeichnis der Verwendungszwecke im Anhang kann jedoch vorgesehen werden, daß diese Angabe bei bestimmten Diätfuttermitteln durch die Empfehlung, zuvor den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu ersetzen ist.

5.
Die Bestimmungen des Artikels 5c Absatz 5 der Richtlinie 79/373/EWG gelten auch für Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.
6.
Bei der Kennzeichnung von Futtermitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 kann ferner das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.
7.
Das Bestimmungswort „Diät-” darf ausschließlich für Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 verwendet werden.,

Andere Bestimmungswörter als „Diät-” dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Futtermittel nicht verwendet werden.

8.
Abweichend von Artikel 5c Absatz 3 der Richtlinie 79/373/EWG können bei der Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse jeweils mehrere Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in Kategorien zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Futtermittel-Ausgangserzeugnisse als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels erforderlich ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.