Artikel 6 RL 93/74/EWG
Die Kommission legt Folgendes fest:
- a)
- bis zum 30. Juni 1994 in Übereinstimmung mit dem Anhang ein Verzeichnis der Verwendungszwecke nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Das Verzeichnis umfasst:
- —
-
die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e sowie
- —
gegebenenfalls die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 und Nummer 4 Unterabsatz 2;
- b)
- allgemeine Bestimmungen für die Verwendung der unter Buchstabe a genannten Angaben einschließlich der geltenden Toleranzen;
- c)
- Änderungen der gemäß den Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen.
Die unter den Buchstaben b und c vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 9 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
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