Artikel 6 RL 93/74/EWG

Die Kommission legt Folgendes fest:

a)
bis zum 30. Juni 1994 in Übereinstimmung mit dem Anhang ein Verzeichnis der Verwendungszwecke nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Das Verzeichnis umfasst:

die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e sowie

gegebenenfalls die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 und Nummer 4 Unterabsatz 2;

b)
allgemeine Bestimmungen für die Verwendung der unter Buchstabe a genannten Angaben einschließlich der geltenden Toleranzen;
c)
Änderungen der gemäß den Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen.

Die unter den Buchstaben b und c vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 9 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

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