Artikel 7 RL 93/74/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 aufgrund dieser Richtlinie keinen anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.