Artikel 8 RL 93/74/EWG
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die Verabreichung eines Futtermittels im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 oder seine Verwendung unter vorgegebenen Bedingungen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt bedeutet, so meldet er dies unverzüglich der Kommission und begründet dies im einzelnen.
(2) Die Kommission leitet unverzüglich das in Artikel 9 Absatz 2 genannte Regelungsverfahren ein, um erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der nationalen Maßnahme zu treffen.
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