ANHANG RL 93/94/EWG

1.
ABMESSUNGEN

Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1) hat folgende Abmessungen:

1.1.
Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau

1.1.1. Breite: 100 mm,

1.1.2. Höhe: 175 mm, oder

1.1.3. Breite: 145 mm,

1.1.4. Höhe: 125 mm.

1.2.
Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchsleistung von 15 kW und Vierradfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ohne Aufbau

1.2.1. Breite: 280 mm,

1.2.2. Höhe: 210 mm.

1.3.
Dreiradfahrzeuge mit einer Höchstleistung von über 15 kW, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau und andere Vierradfahrzeuge als Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau

1.3.1. Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG).

2.
POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN

2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muß so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, daß

2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen.

3.
NEIGUNG

3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen

3.1.1. muß senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;

3.1.2. darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;

3.1.3. darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.

4.
MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN

4.1. Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.

5.
MINDESTABSTAND ZUM BODEN

5.1. Bei unbeladenem Fahrzeug muß sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen.

6.
GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT

6.1. Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muß in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel)

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (vertikaler Raumwinkel)

Fußnote(n):

(1)

Bei Kleinkrafträdern handelt es sich hierbei um ein amtliches Kennzeichen und/oder ein Typenschild.

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