Artikel 2 RL 93/99/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter, insbesondere in Bereichen wie Chemie, Lebensmittelchemie, Veterinärmedizin, Medizin, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelhygiene, Lebensmitteltechnologie und -recht, in ausreichender Zahl besitzen oder heranziehen können, damit die Überwachungstätigkeiten nach Artikel 5 der Richtlinie 89/397/EWG angemessen durchgeführt werden können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.