Artikel 5 RL 93/99/EWG
(1) Die Kommission bestellt und benennt Beamte für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Bewertung der Gleichwertigkeit und der Wirksamkeit der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten betriebenen amtlichen Lebensmittelüberwachungssysteme. Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht über die Arbeit ihrer hierfür eingesetzten Beamten.
Die Kommission sorgt dafür, daß diese Beamten über die entsprechende Befähigung sowie über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für diese Aufgabe verfügen; Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten mit den hierfür benannten Beamten der Kommission zusammen und gewähren diesen Beamten bei der Durchführung ihrer Aufgabe jeden möglichen Beistand.
(2) Aufgrund der Verpflichtungen nach Absatz 1 gestatten es die Mitgliedstaaten, daß die benannten Beamten der Kommission die Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begleiten, wenn diese die Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 89/397/EWG durchführen. Die Verantwortung für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen verbleibt in jedem Fall bei den Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Kommission benachrichtigt die Mitgliedstaaten mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Durchführung der betreffenden Maßnahmen. Nach Durchführung der einzelnen Maßnahmen nach diesem Absatz übermittelt die Kommission einen Bericht über die Arbeit ihrer hierfür eingesetzten Beamten an die Mitgliedstaaten.
Im Hinblick auf die Maßnahmen nach diesem Absatz legen die hierfür benannten Beamten der Kommission eine schriftliche Ermächtigung vor, in der ihre Personalien und ihr Dienstverhältnis genannt sind.
Die hierfür benannten Beamten der Kommission verhalten sich bei ihrer Arbeit gemäß den Regeln und Verfahren, die für Beamte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten.
(3) Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Durchführung dieses Artikels.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.