Artikel 6 RL 93/99/EWG

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewähren einander bei allen Überwachungsverfahren im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und Qualitätsnormen für Lebensmittel und allen Verfahren wegen Übertretungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften gegenseitig Amtshilfe.

(2) Zur Erleichterung der Amtshilfe benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle. Die von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Stelle hat gegebenenfalls mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten Verbindung aufzunehmen. Aufgabe der Stellen ist es, die Weitergabe von Informationen zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere die Amtshilfeersuchen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die von ihnen benannte Kontaktstelle. Das Verzeichnis der benannten Kontaktstellen sowie alle zweckdienlichen Angaben zu diesen werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Nach Erhalt eines begründeten Ersuchens ist die Stelle dafür verantwortlich, daß der um die Informationen nachsuchenden Stelle alle erforderlichen Informationen — außer denjenigen, die nicht weitergegeben werden können, weil sie Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind — zur Verfügung gestellt werden, die dieser Stelle die Einhaltung der innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit geltenden Rechtsvorschriften und Qualitätsnormen für Lebensmittel ermöglichen.

(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen und Dokumente sind ohne unbillige Verzögerung durch die Kontaktstelle oder gegebenenfalls direkt zu übermitteln. Ist es nicht möglich, die Originaldokumente zu versenden, so können Abschriften der Dokumente übermittelt werden.

(6) Stellt sich bei dem Informationsaustausch heraus, daß eine Zuwiderhandlung gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften oder gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften entweder des die Informationen empfangenden Mitgliedstaats oder des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats vorliegen könnte, so erstattet die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die mutmaßliche Zuwiderhandlung stattgefunden hat, der zuständigen Behörde in dem anderen Mitgliedstaat rechtzeitig Bericht darüber,

welche Maßnahmen möglicherweise getroffen wurden, um der mutmaßlichen Zuwiderhandlung nachzugehen, und

welche Maßnahmen ergriffen wurden, einschließlich Maßnahmen, mit denen eine Wiederholung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung verhindert werden soll.

Ein Exemplar des entsprechenden Berichtes kann auf Veranlassung des übermittelnden oder des die Informationen empfangenden Mitgliedstaats auch der Kommission zugeleitet werden.

(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Entscheidung 89/45/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern(1) und der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1989, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 90/352/EWG (ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 49).

(2)

ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24.

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