Artikel 7 RL 93/99/EWG
(1) Die aufgrund des Artikels 6 in irgendeiner Form übermittelten Informationen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht. In Strafverfahren ist die Verwendung dieser Informationen nur mit vorheriger Zustimmung des sie übermittelnden Mitgliedstaats sowie — für diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind — im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften und Abkommen über Amtshilfe in Strafsachen zulässig.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor, daß Personen freien Zugang zu den Informationen haben, die den zuständigen Behörden vorliegen, so ist dies zum Zeitpunkt des Ersuchens an einen anderen Mitgliedstaat oder, falls kein Ersuchen ergeht, bei dem Informationsaustausch offenzulegen. Teilt der die Informationen übermittelnde Mitgliedstaat mit, daß die Informationen unter die berufliche Schweigepflicht oder unter das Geschäftsgeheimnis fallende Angelegenheiten umfassen, so hat der die Informationen empfangende Mitgliedstaat sicherzustellen, daß die Informationen nicht über den in Absatz 1 vorgesehenen Rahmen hinaus verbreitet werden. Ist es dem die Informationen empfangenden Mitgliedstaat nicht möglich, die Bekanntgabe der Informationen auf diese Weise zu beschränken, so läuft es den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht zuwider, wenn der Mitgliedstaat, bei dem die Informationen angefordert wurden, die Weitergabe der betreffenden Informationen versagt.
(3) Eine Ablehnung der Informationsweitergabe gemäß diesem Artikel ist zu begründen.
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