Artikel 1 RL 94/11/EG
(1) Diese Richtlinie betrifft die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
„Schuherzeugnisse” alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in Anhang I aufgeführten, getrennt verkauften Bestandteile.
Anhang II enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Richtlinie.
Diese Richtlinie findet nicht Anwendung auf
- —
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gebrauchte Schuhe;
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Sicherheitsschuhwerk, das unter die Richtlinie 89/686/EWG fällt(1);
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Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG(2);
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Spielzeugschuhe.
(2) Die Kennzeichnung umfaßt Angaben zur Zusammensetzung des Schuherzeugnisses gemäß Artikel 4.
- i)
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Die Kennzeichnung muß Angaben zu den drei in Anhang I definierten Einzelteilen eines Schuherzeugnisses enthalten:
- a)
- Schuhoberteil,
- b)
- Futter und Decksohle,
- c)
- Laufsohle.
- ii)
- Die Zusammensetzung des Schuhes ist gemäß Artikel 4 mit Piktogrammen oder schriftlich durch Bezeichnung der Materialien im Sinne des Anhangs I anzugeben.
- iii)
- Die Bestimmung der Materialien des Schuhoberteils auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
- iv)
- Die Einstufung als c) Laufsohle richtet sich gemäß Artikel 4 nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.
- (2)
ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.
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