Artikel 2 RL 94/11/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht werden können, die unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie genügen.

(2) Werden Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht, die den Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

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