Artikel 3 RL 94/11/EG
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch eigene nicht harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Schuherzeugnisse oder Schuherzeugnisse im allgemeinen verbieten oder behindern.
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