Artikel 12 RL 94/19/EG

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht vor über:

a)
die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, wobei sie insbesondere die Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung im Falle einer grenzüberschreitenden Krise in Bezug auf die Verfügbarkeit der Erstattungsauszahlungen der Einlagen und in Bezug auf den fairen Wettbewerb sowie die Vorteile und Kosten einer solchen Harmonisierung behandelt;
b)
die Angemessenheit und die Bedingungen der Bereitstellung einer umfassenden Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben;
c)
mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge;
d)
die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems;
e)
die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnungen, wenn das Guthaben eines Einlegers gegen seine Schulden verrechnet wird, auf die Effizienz des Systems und auf mögliche Verzerrungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Liquidationen;
f)
die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen und örtlichen Behörden;
g)
die Beziehung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Verfahren zur Entschädigung von Einlegern, wie etwa Sofortauszahlungsmechanismen.

Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss, wenn sie den Umfang oder die Höhe der Deckung für Einlagen ändern wollen sowie über alle Schwierigkeiten, auf die sie bei der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gestoßen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.