Artikel 11 RL 94/19/EG

Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Systeme, die im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte der Einleger einzutreten.

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