Artikel 10 RL 94/19/EG

(1) Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um ordnungsgemäß geprüfte Forderungen der Einleger in Bezug auf nicht verfügbare Einlagen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt zahlen zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii getroffen hat.

Diese Frist umfasst die Erhebung und Übermittlung der einschlägigen Angaben zu den Einlegern und Einlagen, die für die Überprüfung der Forderungen erforderlich sind. Bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten.

Bis zum 16. März 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Effizienz und die Fristen der Auszahlungsverfahren vor, in dem geprüft wird, inwieweit eine Verringerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist auf zehn Arbeitstage in Frage kommt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen Prüfungen unterziehen und dass sie gegebenenfalls unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen.

(2) Bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann ein Sicherungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Die zuständigen Behörden dürfen auf Antrag des betreffenden Sicherungssystems maximal zwei weitere Verlängerungen gewähren, die jeweils auf drei Monate beschränkt sind.

(3) Ein Sicherungssystem darf sich nicht auf die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist berufen, um einem Einleger das Recht auf Sicherung zu verweigern, der seinen Anspruch auf Entschädigung aus der Einlagensicherung nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(4) Die Unterlagen über die einzuhaltenden Bedingungen und Formalitäten für die in Absatz 1 genannte Entschädigung aus der Einlagensicherung sind in ausführlicher Form entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gesicherte Einlage befindet, abzufassen.

(5) Wenn dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG zur Last gelegt wird, können unbeschadet der Frist nach den Absätzen 1 und 2 Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.