Artikel 9 RL 94/19/EG

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Gemeinschaft angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 3 Absatz 4 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Einleger sind über die Bestimmungen des Einlagensicherungssystems oder der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, einschließlich der Höhe und des Umfangs der von dem Einlagensicherungssystem gebotenen Deckung, zu unterrichten. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend. Alle Angaben sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Auf Anfrage werden Informationen über die Bedingungen der Entschädigung zur Verfügung gestellt sowie über die Formalitäten, die erfüllt werden müssen, um die Entschädigung zu erhalten.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar sein, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, die die Nutzung der in Absatz 1 genannten Angaben zu Werbezwecken begrenzen, damit die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger durch eine derartige Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten können diese Werbung insbesondere auf einen rein sachbezogenen Hinweis auf das Sicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, beschränken.

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