Artikel 8 RL 94/19/EG

(1) Die in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 genannten Obergrenzen gelten für alle Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut unbeschadet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Gemeinschaft.

(2) Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 zusammengefaßt und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.

(3) Kann der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i) treffen oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii) trifft. Gibt es mehrere uneingeschränkte Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen.

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