Artikel 7a RL 94/19/EG

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission(1) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(2)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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