Artikel 7 RL 94/19/EG

(1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers mindestens 50000 EUR beträgt.

(1a) Ab 31. Dezember 2010 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers auf 100000 EUR festgesetzt ist, wenn die Einlagen nicht verfügbar sind.

Gelangt die Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 12 zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen und nicht für alle Mitgliedstaaten finanziell tragbar sind, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität in der Gemeinschaft zu gewährleisten und grenzübergreifende Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung von Unterabsatz 1 vor.

(1b) Die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, gewährleisten bei der Umrechnung der in den Absätzen 1 und 1a genannten in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung, dass die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge in ihrer Landeswährung den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß bestimmte Einleger oder bestimmte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden. Die Liste dieser Ausnahmen ist in Anhang I beigefügt.

(3) Absatz 1a schließt nicht aus, dass Vorschriften beibehalten werden, die vor dem 1. Januar 2008 bestimmte Arten von Einlagen insbesondere aus sozialen Erwägungen in voller Höhe gedeckt haben.

(4) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 vorgesehene oder die in Absatz 3 genannte Einlagensicherung auf einen Vomhundertsatz begrenzen. Solange der im Rahmen der Einlagensicherung auszuzahlende Betrag den in Absatz 1 genannten Betrag nicht überschreitet, muß der Deckungssatz jedoch mindestens 90 v. H. der gesamten Einlagen betragen.

(5) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Gemeinschaft anzupassen. Die erste Überprüfung findet erst fünf Jahre nach Ablauf des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitraums statt.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.

(7) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträge entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anpassen.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 7a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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