Artikel 6 RL 94/19/EG

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft über eine Deckung verfügen, die der in dieser Richtlinie vorgesehenen Deckung gleichwertig ist.

Verfügen sie nicht über eine solche Deckung, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/780/EWG verlangen, daß sich die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.

(2) Tatsächlichen und potentiellen Einlegern von Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sind von dem Kreditinstitut alle wichtigen Informationen über die ihre Einlagen schützenden Sicherungsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Informationen müssen in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und in klarer und verständlicher Form abgefaßt sein.

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