Artikel 5 RL 94/19/EG

Einlagen, die von einem nach Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenen Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung gehalten werden, sind weiterhin durch das Sicherungssystem geschützt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.