ANHANG I RL 94/19/EG
Liste der Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2
- 1.
- Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 89/646/EWG;
- 2.
- Einlagen von Versicherungsunternehmen;
- 3.
- Einlagen des Staates und der Zentralverwaltungen;
- 4.
- Einlagen von regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften;
- 5.
- Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
- 6.
- Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
- 7.
- Einlagen der Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Personen, die mindestens 5 v. H. des Kapitals des Kreditinstituts halten, der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungsunterlagen des Kreditinstituts betraut sind, und der Einleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe innehaben;
- 8.
- Einlagen naher Verwandter und Dritter, die für Rechnung der unter Nummer 7 genannten Einleger handeln;
- 9.
- Einlagen anderer Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe;
- 10.
- nicht auf einen Namen lautende Einlagen;
- 11.
- Einlagen, für die der Einleger von dem Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze und finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstituts beigetragen haben;
- 12.
- Schuldverschreibungen des Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln;
- 13.
-
Einlagen in anderen Währungen als:
- —
-
der Landeswährung eines der Mitgliedstaaten,
- —
-
Ecu;
- 14.
- Einlagen von Gesellschaften, die so groß sind, daß die in Artikel 11 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(1) vorgesehene Möglichkeit, eine verkürzte Bilanz aufzustellen, für sie nicht in Frage kommt.
Fußnote(n):
- (1)
ABI. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABI. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).
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