ANHANG I RL 94/19/EG

Liste der Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2

1.
Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 89/646/EWG;
2.
Einlagen von Versicherungsunternehmen;
3.
Einlagen des Staates und der Zentralverwaltungen;
4.
Einlagen von regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften;
5.
Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
6.
Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
7.
Einlagen der Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Personen, die mindestens 5 v. H. des Kapitals des Kreditinstituts halten, der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungsunterlagen des Kreditinstituts betraut sind, und der Einleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe innehaben;
8.
Einlagen naher Verwandter und Dritter, die für Rechnung der unter Nummer 7 genannten Einleger handeln;
9.
Einlagen anderer Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe;
10.
nicht auf einen Namen lautende Einlagen;
11.
Einlagen, für die der Einleger von dem Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze und finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstituts beigetragen haben;
12.
Schuldverschreibungen des Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln;
13.
Einlagen in anderen Währungen als:

der Landeswährung eines der Mitgliedstaaten,

Ecu;

14.
Einlagen von Gesellschaften, die so groß sind, daß die in Artikel 11 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(1) vorgesehene Möglichkeit, eine verkürzte Bilanz aufzustellen, für sie nicht in Frage kommt.

Fußnote(n):

(1)

ABI. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABI. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

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