ANHANG II RL 94/19/EG

Leitprinzipien

Beantragt eine Zweigstelle zur Ergänzung der Sicherung den Anschluß an ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats, so legt dieses Sicherungssystem gemeinsam mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Einleger dieser Zweigstelle fest. Sowohl für die Ausarbeitung dieser Verfahren als auch für die Festlegung der Bedingungen für die Mitgliedschaft einer Zweigstelle (im Sinne von Artikel 4 Absatz 2) gelten die nachstehenden Prinzipien:

a)
Das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Kreditinstituten seine eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen; es darf die Übermittlung aller einschlägigen Angaben fordern und hat das Recht, diese Angaben im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu überprüfen;
b)
das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats erfüllt die Forderungen auf Zahlung einer ergänzenden Entschädigung, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben. Das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung gemäß seinen eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Einleger anspruchsberechtigt ist;
c)
die Sicherungssysteme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Sie treffen insbesondere Vereinbarungen darüber, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder des anderen Systems Anlaß zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Einlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken;
d)
die Sicherungssysteme des Aufnahmemitgliedstaats sind berechtigt, Zweigstellen mit den Kosten der ergänzenden Sicherung in angemessener Weise zu belasten, wobei die vom Sicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung mitberücksichtigt wird. Zur Vereinfachung der Kostenberechnung kann das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats davon ausgehen, daß seine Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Sicherung begrenzt sind, der über die vom Sicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung hinausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Herkunftsmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gehaltene Einlagen zahlt oder nicht.

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