Artikel 2 RL 94/20/EG

Die Mitgliedstaaten dürfen

weder die EWG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug verweigern noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs aus Gründen untersagen oder verweigern, die seine fakultative Ausrüstung mit mechanischen Verbindungseinrichtungen betreffen,

weder die EWG-Typgenehmigung oder die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für eine mechanische Verbindungseinrichtung verweigern noch den Verkauf oder die Benutzung einer mechanischen Verbindungseinrichtung untersagen,

wenn die Anforderungen der Anhänge erfüllt werden.

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