Artikel 1 RL 94/20/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

„Fahrzeug” entsprechend der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen;

„Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung” ein Verbindungsteil, für das die Typgenehmigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt werden kann.

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