Präambel RL 94/20/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellung des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Es müssen dementsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Die technischen Anforderungen, die von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen, betreffen unter anderem die mechanischen Verbindungseinrichtungen dieser Fahrzeuge.
Diese Anforderungen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich; daraus ergibt sich die Notwendigkeit, entweder als Ergänzung oder anstelle der gegenwärtigen nationalen Regelungen in allen Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften einzuführen, um insbesondere die Anwendung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, das in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4) geregelt ist.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie zur Regelung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates eingerichtet wurde. Die in der Richtlinie 70/156/EWG enthaltenen Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen gelten somit auch für diese Richtlinie.
Im Hinblick auf eine erhöhte Sicherheit im Straßenverkehr und bessere Austauschbarkeit von Kraftfahrzeugen und Anhängern im internationalen Verkehr ist es wichtig, daß alle Fahrzeuge, die einen Zug oder ein Sattelkraftfahrzeug bilden, mit genormten und harmonisierten mechanischen Verbindungseinrichtungen ausgerüstet sind.
Es ist wünschenswert, die technischen Vorschriften der Regelung Nr. 55 der ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) aufzugreifen, die einheitliche Anforderungen an mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen enthält; diese Regelung ist ein Anhang des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung.
Es wurden hauptsächlich internationale ISO-Normen für die einheitlichen Abmessungen der mechanischen Verbindungseinrichtungen in Betracht gezogen, um die Austauschbarkeit der Einzelfahrzeuge, die einen Zug oder ein Sattelkraftfahrzeug bilden, sicherzustellen und den freien Warenverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten zu gewährleisten —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 134 vom 25.5.1992, S. 36.
- (2)
ABl. Nr. C 313 vom 30.11.1992, S. 10.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992, S. 115). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch, Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 1).
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